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Problemfelder universeller Menschenrechte

Da die in diesem Blog vorgestellten SDGs im Grunde eine spezifische Operationalisierung der gemeinhin als universell angesehenen Menschenrechte darstellen und eng mit diesen verknüpft sind, lohnt es sich, einen genaueren Blick auf diese zu werfen. Dabei ist es wichtig zu betonen, dass ein kritischer Diskurs allgemeiner Menschenrechte nicht in Feindschaft oder Opposition zu dem Projekt einer gerechteren Welt steht, sondern einen wichtigen Beitrag zu diesem Projekt liefert.

Die in der europäischen Erklärung der Menschenrechte grundgelegte Fassung eines Menschenrechts auf individuellen Besitz hat weltweit große Anerkennung gefunden. Das hat dazu geführt, dass selbst in Ländern wie Indien oder den Philippinen auf europäisches Recht und die damit eng verwandte US-Amerikanische Rechtsprechung, referenziert wird, wenn es darum geht, Urteile in Fragen von Eigentum und Besitzrecht zu klären. Es mag daher leicht der Eindruck entstehen, dass ein solcher Bezug auf europäisches Recht den Status unangefochtener Akzeptanz der Menschenrechte nur unterstreicht. Tatsächlich trifft das aber keinesfalls so uneingeschränkt zu, wie sich intuitiv vermuten lässt. Vielmehr ist es genau dieser hohe Gültigkeitsanspruch der Menschenrechte, die diese zum Ausgangspunkt zahlreicher kritischer Betrachtungen machen und die einen differenzierten Blick einfordern. So weist etwa der Autor Tom Allen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass durch dieses vergleichende heranziehen westlicher Rechtsprechung Urteile legitimiert werden, für die die eigenen Verfassungen der jeweiligen Länder keine ausreichende Basis bieten würden. Zudem sieht Allen in dem Bemühen Indiens, sich europäischer Rechtsprechung anzunähern, einen Versuch auf diese Art die Anerkennung der globalen Gemeinschaft liberaler Staaten zu erlangen. Diese Angleichungen beachten dabei jedoch, nicht dass Recht immer aus einem lokalen, historischen und kulturellen Kontext entstehen muss und daher nicht einfach ohne weiteres zwischen Kulturräumen übernommen werden kann.(1) Dazu Tom Allen:

“American sources are frequently cited, and yet none of the American states have engaged in land redistribution on anything like the scale attempted in India or the  Philippines. The provisions on social justice in the constitutions of India and the Philippines have no counterpart in the United States, yet it seems that the courts in India and the Philippines see no need to examine national differences or the context in which takings occur and constitutional principles evolve.”(1)

Der an diesem exemplarischen Fall bereits durchscheinende Eurozentrismus stellt ein zentrales Merkmal der Kritik der Menschenrechte dar, insbesondere in der Bearbeitung des Themas durch Autor*innen aus dem Feld postkolonialen Theorie. Ziel dieser Unternehmungen ist dabei, im Wesentlichen herauszuarbeiten, dass Menschenrechte nicht a priori universell begründbar sind. Stattdessen müssen diese als Konsequenz einer bestimmten Historizität und eines geopolitischen Kontextes verstanden werden, der maßgeblich durch europäische Einflussnahme und europäische Machtpolitik geprägt wurde. So wurden bereits in der im 15. Jahrhundert beginnenden Ära kolonialer Machtergreifung westlicher Staaten Natur und Menschenrechtliche Argumentationen herangezogen um die gewaltsame Inbesitznahme von Ressourcen auf dem Gebiet nicht-westlicher Staaten, insbesondere in Asien, zu rechtfertigen. Dabei wurde die gewaltsame Aneignung von Gütern und Handelswegen dadurch legitimiert, dass es ein natürliches Recht eines jeden Menschen ist, die Güter in Besitz zu nehmen und frei zu handeln. Daraus wurde weiterhin der Anspruch abgeleitet, dieses Recht gegebenenfalls gewaltsam durchzusetzen, womit das Recht auf Krieg als ein natürliches Recht begründet wurde. Ein weiteres Beispiel dieser Art bilden in jüngster Vergangenheit die Kriege der USA in Afghanistan und dem Irak die ebenfalls mit Verweis auf den Schutz von Menschenrechten und demokratischen Werten legitimiert wurden.(2) Zu diesem konkreten Beispiel schreibt  der Autor Martin Woessner folgendes:

“Far from reflecting the universal march of a triumphant rationality or political modernity, human rights have been forged by the clash of imperial forces and the resulting, all-to-real sufferings they have produced. These sufferings continue to shape the neo-imperial life-worlds of the current moment and belie attempts to think of human rights as a gift of the West to the rest. They also call into question the tendency of the West to impose its will upon the rest of the world, sometimes under the cover of humanitarian interventions such as the Iraq War.”(4)

Angesichts dieser scheinbaren Anfälligkeit des Menschenrechtsbegriffs für machtpolitische Instrumentalisierung stellt sich die Frage ob dieser überhaupt sinnvoll philosophisch gefasst werden kann oder ob nicht gar eine generelle Ablehnung eines universellen Menschenrechtsbegriffs geboten ist um unnötiges Leid zu vermeiden. José-Manuel Baretto weist an diesem Punkt jedoch darauf hin, dass eine solche generelle Ablehnung der Komplexität der Frage nicht gerecht werden würde. Zwar sollte ein unreflektiertes Übernehmen kolonial belasteter Strukturen vermieden werden, doch ist es dabei nicht ausreichend, die Idee der Menschenrechte als ein rein europäisches und damit koloniales Konstrukt abzutun. Nicht nur haben Menschenrechtskonventionen vielfach dazu beigetragen repressive und koloniale Strukturen zu bekämpfen und abzuschaffen es würde auch eine unzureichende Vereinfachung historischer Gegebenheiten darstellen die Idee von Menschenrechten, als eine rein westlich-europäische darzustellen. Insbesondere gilt es hier zu vermeiden ein Stereotyp zu bedienen der einen liberalen und freiheitlichen Rechtsbegriff als etwas typisch westliches darstellt, gegenüber einem Verständnis des asiatischen Kulturraums als freiheitsbegrenzend und autoritär.(2) In seiner Analyse Human Rights and Asian Values stellt der Autor Amartya Sen dieser Darstellung Beispiele aus Buddhismus und Hinduismus gegenüber. Sen zeigt dabei, dass in der buddhistischen Tradition Willens- und Handlungsfreiheit von großem Stellenwert sind, da moralisches Handeln nur dann als solches gelten kann, wenn es aus einer Position der Freiheit vollzogen wird. Dabei besteht kein Widerspruch zu den strengen und autoritären Idealen des vor allem in China dominanten Konfuzianismus. Vielmehr laufen diese Denktradition parallel und sind Ausdruck einer von westlichen Beobachtern häufig übersehenen Vielfalt.(3)

Quellen:

  1. Allen, Tom: Constitutional Law, Social Justice and the Redistribution of Land, in: Property and human rights in a global context, Allain, Jean/Xu, Ting (Hrsg.), Oxford, 2015, Bloomsbury, 63–90.
  2. Barreto, José-Manuel: Decolonial Thinking and the Quest for Decolonising Human Rights, in: Asian Journal of Social Science 46/4–5 (2018), 484–502.
  3. Sen, Amartya: Human Rights and Asian Values, New York, 1997, Carnegie Council on Ethics and International Affairs.
  4. Woessner, Martin: Provincializing Human Rights? The Heideggerian Legacy from Charles Malik to Dipesh Chakrabarty, in: Human rights from a Third World perspective: critique, history and international law, Barreto, José-Manuel (Hrsg.), Newcastle upon Tyne, 2013, Cambridge Scholars Publishing. 65–101.